Kennzeichnungspflicht für Lebensmittel
Die Kennzeichnungspflicht für Lebensmittel hilft Verbraucherinnen und Verbrauchern, wenn sie beim Einkauf erfahren möchten, welche Allergene, Inhaltsstoffe oder Nährwerte in einzelnen Produkten enthalten sind. Ein Blick auf die Verpackung lohnt sich, denn die Etikettierung auf vorverpackten Lebensmitteln bietet zahlreiche Informationen.
Die Lebensmittelkennzeichnungen sollen Verbraucherinnen und Verbraucher schützen und die Kaufentscheidung erleichtern. Manche Kennzeichnungen sind verpflichtend, andere sind wiederum freiwillige Herstellerangaben.
Doch was muss auf dem Etikett oder an anderer Stelle der Verpackung stehen und was bedeutet diese Lebensmitteldeklaration für die Einkäufer? Um die Lebensmittelkennzeichnungen besser zu verstehen, haben wir wichtige Informationen für Sie zusammengefasst.
Kennzeichnung von vorverpackten Lebensmitteln
Vorverpackte Lebensmittel müssen laut Gesetzgeber mit Mindestangaben auf dem Etikett gekennzeichnet sein. Die Pflichtangaben sind in der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) definiert. Diese regelt die Kennzeichnung von Lebensmitteln und ist verbindlich in allen Mitgliedsstaaten der EU vorgeschrieben.Was muss auf einer Verpackung stehen und wie müssen Lebensmittel deklariert werden?
1. Verkehrsbezeichnung
Die Bezeichnung eines Lebensmittels beschreibt die Art des Lebensmittels und soll darüber informieren, was in der Verpackung enthalten ist. Die Verkehrsbezeichnung soll sicherstellen, dass ein Produkt von anderen (ähnlichen) Produkten unterscheidbar ist. Fantasienamen, die zur Täuschung von Verbraucherinnen und Verbrauchern führen könnten, müssen erklärt werden.2. Name der Firma
Neben der Angabe des Firmennamens gehört auch die Anschrift des Herstellers, des Verpackers oder Vertreibers auf das Etikett. Diese Informationen sind zum einen für Verbraucherinnen und Verbraucher wichtig, zum anderen aber auch für Behörden, wenn es zu Beanstandungen kommt.3. ZutatenverzeichnisBei der Lebensmittelkennzeichnung dient die Zutatenliste als Angabe der enthaltenen Zutaten ohne Mengenangaben, jedoch in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils. An erster Stelle steht die Zutat, die den größten Mengenanteil des Produktes ausmacht. An letzter Stelle steht die Zutat, die am wenigsten in dem Produkt enthalten ist.
QUID-Regel: Wird eine Zutat besonders (durch Wort oder Bild) auf der Verpackung hervorgehoben, ist eine Mengenangabe in Prozent (%) anzugeben.
Im Zutatenverzeichnis müssen die verwendeten Zusatzstoffe aufgeführt werden. Ein Zusatzstoff ist über den aufgeführten Klassennamen (z. B. Süßungsmittel oder Emulgator) erkennbar zu machen, der die Funktion beschreibt. Daneben ist der Zusatzstoff selbst oder die EU-einheitliche E-Nummer aufzuführen.
Zusammengesetzte Zutaten, die zu weniger als zwei Prozent enthalten sind, müssen nicht weiter aufgeschlüsselt werden. Dies trifft auch auf Gewürz- und Kräutermischungen zu. Einzelne Bestandteile müssen nicht weiter genannt werden, ausgenommen davon sind Allergene.
Die häufigsten Auslöser von Allergien und Unverträglichkeiten müssen gekennzeichnet werden. Insgesamt 14 Hauptallergene sowie daraus hergestellte Erzeugnisse, die in Lebensmitteln enthalten sein können, sind optisch hervorzuheben, z. B. durch eine andere Schriftart. Dazu zählen laut LMIV:
Weitere Informationen zum Thema „Allergenkennzeichnung“ finden Sie auf unserer Seite Allergenkennzeichnung in der Gemeinschaftsverpflegung.
5. Nettofüllmenge
Hierbei geht es um die Angaben zu Gewicht, der Stückzahl oder dem Volumen. Bei flüssigen Lebensmitteln wird das Volumen angegeben (z. B. 1 Liter). Bei Produkten in einer Aufgussflüssigkeit wird neben der Füllmenge auch das Abtropfgewicht angegeben (z. B. Kirschen in einem Glas).
6. Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD)
Lebensmittel müssen ein Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) tragen. Bis zu diesem angegebenen Zeitpunkt verspricht der Hersteller, dass in der ungeöffneten und ordnungsgemäß gelagerten Verpackung die produkttypischen Eigenschaften, wie Geruch, Geschmack, Farbe und Nährstoffe, erhalten bleiben und das Lebensmittel zum Verzehr uneingeschränkt geeignet ist. Das ist bei Tiefkühlprodukten gewährleistet, wenn die Produkte durchgängig bei -18 °C gelagert werden.
Frisches Obst und Gemüse, Zucker, Speisesalz und Essig sind davon ausgenommen. Leicht verderbliche Ware ist stattdessen mit einem Verbrauchsdatum zu versehen. Bis zu diesem Datum sollte das Produkt spätestens verbraucht sein. Sollten bestimmte Temperaturen bei der Lagerung erforderlich sein, sind diese auf dem Etikett anzugeben.
Die Nährwertangaben liefern einen Überblick über Kalorien und Nährstoffzusammensetzung. In allen EU-Ländern müssen folgende Angaben auf verpackten Lebensmitteln erfolgen:
Neben den BIG 7 sind auch freiwillige Angaben zu einfach ungesättigten Fettsäuren, mehrfachungesättigten Fettsäuren, Ballaststoffen, mehrwertigen Alkoholen oder Stärke möglich. Die Angabe von Broteinheiten (BE) ist nicht zulässig.
Die Los-/Chargennummer macht es möglich, das Lebensmittel einer bestimmten Fertigung/Kochung zuzuordnen. Dies ist vor allem bei Reklamationen nützlich, da der Hersteller betriebsintern den Beschwerden nachgehen kann.
9. Siegel/Logos
Siegel und Logos sind freiwillige Angaben. Allerdings gibt es auch offizielle Siegel und Logos (z. B. Bio-Siegel, MSC oder Nutri-Score), bei deren Verwendung bestimmte Vorgaben erfüllt und eingehalten werden müssen.
Welche zusätzlichen Pflichtangaben gibt es für bestimmte Lebensmittel?
Für einige Lebensmittel gibt es neben der generellen Kennzeichnungspflicht noch weitere verpflichtende Angaben, beispielsweise:
Wie müssen unverpackte Lebensmittel gekennzeichnet werden?
Nicht nur vorverpackte Lebensmittel, sondern auch unverpackte Lebensmittel müssen gekennzeichnet werden. Bei losen Produkten, die beispielsweise in offenen Behältern im Supermarkt oder an einem Marktstand angeboten werden, müssen die Informationen direkt am Verkaufsort verfügbar sein. Dies kann schriftlich durch gut sichtbare Schilder oder digitale Anzeigen geschehen.
Verbraucherinnen und Verbraucher haben beispielsweise ein Recht darauf zu erfahren, welche Allergene oder Zusatzstoffe in unverpackten Lebensmitteln enthalten sind, damit sie beim Einkauf eine bewusste Entscheidung treffen können. Bei unverpackten Lebensmitteln müssen folgende Informationen schriftlich beziehungsweise mündlich gegeben werden:
Welche Lebensmittel sind von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen?
Die Deklarationspflicht entfällt für einige Lebensmittel. Dazu gehören u. a. frisches Obst und Gemüse sowie Kartoffeln, sofern diese nicht geschält, geschnitten oder ähnlich behandelt wurden. Ebenso sind unverarbeitete Einzelerzeugnisse, die nur aus einer Zutat oder Zutatenklasse bestehen, wie Obst und Gemüse, Mehl oder Reis, von der Nährwertkennzeichnungspflicht ausgenommen.Lebensmittelkennzeichnung bei freiwilligen Angaben
Neben den gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben haben Hersteller die Möglichkeit, freiwillige Informationen auf dem Etikett anzugeben. Diese zusätzlichen Angaben können Verbraucherinnen und Verbrauchern mehr Einblick in die Qualität und Herkunft des Produkts geben. Beispiele für freiwillige Angaben sind Informationen zu nachhaltigen Herstellungspraktiken, Fair-Trade-Zertifizierungen oder speziellen Qualitätsmerkmalen.
-
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) (2017): Kennzeichnungsvorschriften für die Gemeinschaftsverpflegung und Gastronomie, 7. Auflage, Bonn.
-
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) (2017): Wichtige Bestimmungen des Lebensmittelrechts für Gastronomie und Gemeinschaftsverpflegung, 10. Auflage, Bonn, S. 21-31.
-
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) (o.J.): Lebensmittelkennzeichnung, [online] https://www.bmel.de/DE/themen/ernaehrung/lebensmittel-kennzeichnung/lebensmittel-kennzeichnung_node.html [16.02.2024].
-
Lämmel S (2021): Allergenkennzeichnung in der Gemeinschaftsverpflegung, in: VFEDaktuell PLUS, 184, S. 23-29.
-
Lebensmittelverband Deutschland e. V. (o.J.): Lebensmittelkennzeichnung, [online] https://www.lebensmittelverband.de/de/lebensmittel/kennzeichnung [16.02.2024].
-
Rempe C (2021): Die Nährwertkennzeichnung verpackter Lebensmittel, in: VFEDaktuell PLUS, 184, S. 14-22.
-
Rempe C (2017): Wichtige Bestimmungen des Lebensmittelrechts für Gastronomie und Gemeinschaftsverpflegung, in: BZfE, S. 21-31.
-
Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e. V. (2023): Lebensmittel-Kennzeichnung: Was muss drauf stehen?, [online] https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/lebensmittel/kennzeichnung-und-inhaltsstoffe/lebensmittelkennzeichnung-was-muss-drauf-stehen-5430 [16.02.2024].